Nombre: 2873709
Country: Germany
Source: TED
OLG Stuttgart – Rollregalanlagen für Amtsgerichte (Paket 2).
Lieferung und Montage von Rollregalanlagen und teilweise Abbau, Transport und Neuaufbau vorhandener
Regalanlagen sowie Umbau/Umrüstung, je nach den Erfordernissen des einzelnen Amtsgerichtsstandortes.
Jeder Amtsgerichtsstandort bildet ein Teillos.
Die Ausschreibung teilt sich in folgende Lose auf:
Los 1 – Amtsgericht Aalen
Los 2 – Amtsgericht Backnang
Los 3 – Amtsgericht Balingen
Los 4 – Amtsgericht Crailsheim
Los 5 – Amtsgericht Esslingen
Los 6 – Amtsgericht Nürtingen
Los 7 – Amtsgericht Rottenburg
Los 8 – Amtsgericht Schwäbisch Hall
Los 9 – Amtsgericht Sigmaringen
Los 10 – Amtsgericht Tuttlingen
Los 11 – Amtsgericht Horb a. N.
Amtsgericht Aalen
Es sollen dem Amtsgericht geeignete Regalanlagen für die im Zuge der Notariatsreform anfallenden, zu
lagernden Aktenmengen zur Verfügung gestellt werden.
Die je Standort/Los unterschiedlichen Informationen und Anforderungen sind den standortspezifischen
Unterlagen zu entnehmen. Siehe hierzu Ausschreibungsunterlagen, Leistungsbeschreibung.
Amtsgericht Backnang
Amtsgericht Balingen
Amtsgericht Crailsheim
Amtsgericht Esslingen
Amtsgericht Nürtingen
Amtsgericht Rottenburg
Amtsgericht Schwäbisch Hall
Amtsgericht Sigmaringen
Amtsgericht Tuttlingen
Amtsgericht Horb a. N.
Horb a.N.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB).
Die anfängliche Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gem. § 135 Abs. 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (§ 135 Abs. 2 GWB).