Nombre: 15253413
Country: Germany
Source: TED
Bundesstadt Bonn, II-1-276081, Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen „Managed Service ITK“ im World Conference Center Bonn
Beratungs,- Betriebs- und Wartungsleistungen für IT- und Telekommunikationsinfrastrukturen sowie Dienstleistungen im Bereich Aufbau, Betrieb und Abbau von IT- und Telekommunikationsinfrastrukturen für Veranstaltungen. Vermietung von ITK-Equipment.
Bonn
Ziel der Beschaffung ist die Beauftragung eines qualifizierten Servicepartners für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen „Managed Service ITK“ im World Conference Center Bonn. Der Auftraggeber nutzt derzeit leistungsfähige Infrastrukturen und Anwendungen im Bereich ITK, die durch einen externen Partner betrieben werden. AG ist Eigentümer der Infrastrukturen. Gesucht wird ein neuer Partner, der im Rahmen des Managed Service den Betrieb der aktuellen und zukünftigen ITK-Infrastrukturen und Anwendungen ganzheitlich übernimmt und gemeinsam mit den ITK-Verantwortlichen des Auftraggebers die weitere Digitalisierung unterstützt. Generell bedingen die unterschiedlichen Nutzungsszenarien der Einrichtungen des Auftraggebers sehr unterschiedliche Betriebsszenarien, die ein neuer Partner abbilden soll. Dabei teilt sich der Betrieb im wesentlich in die folgenden zwei Bereiche:
— Regelbetrieb,
— Veranstaltungsbetrieb.
Hierbei sichert der sogenannte Regelbetrieb der IT- und Telekommunikationssysteme das tägliche Regelgeschäft des Auftraggebers. Der ergänzende Veranstaltungsbetrieb der IT- und Telekommunikationssysteme stellt deutlich höhere Anforderungen an den Service, da hier hohe Verfügbarkeiten und sehr kurze Reaktionszeiten bzgl. der Betriebsunterstützung notwendig sind.
Zusätzlich werden Beratungsleistungen und Professional Services durch den Auftraggeber abgerufen werden.
Rahmenvertrag zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen „Managed Service ITK“ im World Conference Center Bonn
Bekanntmachungs-ID: CXPTYYFYGU5
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)verwiesen.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.