Nombre: 11410608
Country: Germany
Source: TED
Prinz-Eugen-Park WA 2 – Fassadenputz/WDVS/Klinkerfassade
Fassadenputz/WDVS/Klinkerfassade
Auf dem Grundstück des WA 1 und WA 2 entsteht eine Wohnanlage mit jeweils 2 Häusern mit einer GF von 13 700 m2 für WA 1 und 17 400 m2 für WA 2 (insges. ca. 261 Wohneinheiten, Betreutes Wohnen, 1 Haus für Kinder (Kita) und 1 Tiefgarage. Entsprechend B-Plan sind die Wohngebäude an der Grundstücksgrenze zu errichten.
Die Hauptleistungen sind:
Die Fassaden der Häuser sind gestalterisch in Einheiten gegliedert. Putzflächen mit unterschiedlichen Strukturen, sowie auf dem Putz applizierte Klinkerriemchen bilden die nach außen hin sichtbare Oberfläche der 4 Baukörper. Untergeordnete Flächen wie Laubengänge und Loggien erfordern die Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems.
Prinz-Eugen-Park WA 2 München
Außenputz erste Lage 7 290 m2
Oberputz mineralisch CS II 3 mm ca. 1 494 m2
Oberputz mineralisch CS II Kammputz 6 mm ca. 1 590 m2
Oberputz mineralisch 1,0 mm ca. 304 m2
Klinkerriemchen weiß oder rot ca. 322 m2 + 2 179 m2
WDVS Systeme Mineralfaser 120 CS II 1,5 mm gefilzt ca. 869 m2
WDVS Systeme XPS 140 mm CS II 1,5 mm Glattputz ca. 483 m2
Der Abruf der Leistung erfolgt 12 Werktage vor dem Ausführungsbeginn, der zwischen dem 15.10.2018 und dem 19.11.2018 ist. Die Leistungen sind innerhalb von 307 Kalendertagen zu erbringen.
Bauauftrag
— sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
— Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB),
— der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).